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ZK2 2025 50

Gebührenrechnung

Schwyz · 2025-08-06 · Deutsch SZ
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Gebührenrechnung | Notariat

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und an das Notariat und Grundbuchamt March (1/R, unter Beilage von KG-act. 4 in Kopie). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 6. August 2025 amu

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. August 2025 ZK2 2025 50 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Notariat und Grundbuchamt March, Postfach 437, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, betreffend Gebührenrechnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Notariats und Grundbuchamts March vom 9. Juli 2025, Rechnung Nr. 2025/2296);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- das Notariat und Grundbuchamt March am 9. Juli 2025 A.________ in Zusammenhang mit dem Erbgang B.________ sel. eine Rechnung in der Höhe von Fr. 1’588.90 inkl. MWST zur Begleichung zustellte (KG-act. 1/1);

- A.________ mit Schreiben vom 18. Juli 2025 ans Kantonsgericht ge- langte mit dem Ersuchen um Überprüfung der Gebührenrechnung vom 9. Juli 2025, weil (sinngemäss zusammengefasst) diese Rechnung ihrer Ansicht nach nicht gerechtfertigt sei (KG-act. 1);

- die Beschwerdeführerin am 5. August 2025 (Postaufgabe) unter Bezug- nahme auf die prozessleitende Verfügung vom 21. Juli 2025 (KG-act. 2) dem Kantonsgericht mitteilte, dass die Angelegenheit zwischenzeitlich mit dem No- tariat und Grundbuchamt March, dem ein Fehler unterlaufen sei, habe geregelt werden können, weshalb sie ihre „Einsprache“ zurückziehe (KG-act. 4);

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs abzuschreiben ist, was prä- sidial erfolgen kann (§§ 40 Abs. 2 und 40 Abs. 1 JG);

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und an das Notariat und Grundbuchamt March (1/R, unter Beilage von KG-act. 4 in Kopie). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 6. August 2025 amu